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Liebe Narrinnen und Narren,
es ist soweit
Der AKV wird 60!!!
Gott sei Dank hat die Weisheit unserer Bundesregierung schon lange dafür gesorgt,
daß das Renteneintrittsalter gestiegen ist.
Somit legen wir jetzt erst richtig los, bleibt Lustig.Helau!
Wir fördern ein Generationsübergreifendes Erlebnis.
Von Jung bis Alt ist jeder willkommen beim AKV!
Es gibt folgende Voraussetzungen damit Du teilnehmen kannst:
Einlaß ab 16 Jahre – P 16 JA IHR DÜRFT, ABER:
Die Voraussetzungen:
Nur in Begleitung mit einer Volljährigen Person. Vollständig ausgefüllte
Erziehungsbeauftragung (Muttizettel) am Einlass vorzeigen!
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
§ 5 Tanzveranstaltungen
*
1.Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person
darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht
und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
*
2. Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern
bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden,
wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger
der Jugendhilfe durchgeführt wird
oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
*
3. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.